Bürgerbüro Bauen
Das Bürgerbüro Bauen ist eine wichtige Anlaufstelle für Bauwillige und alle am Bau beteiligten Personen, die Fragen rund um das Thema Bauen haben. Es bietet umfassende Auskünfte zu allen relevanten Themen und ist Ansprechpartner für alle Anliegen, die mit dem Baugesuchsverfahren und anderen bauverwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zusammenhängen.
Das Bürgerbüro Bauen koordiniert Gespräche mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Bauverwaltung sowie Verhandlungen mit anderen Stellen innerhalb der Verwaltung und den Fachbehörden. Dadurch wird eine effektive und zügige Bearbeitung der Anliegen der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet.
Im Bürgerbüro Bauen können Bauwillige unter anderem eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen, ein Kenntnisgabeverfahren beantragen, eine Bauvoranfrage stellen oder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragen. Auch eine Bescheinigung für steuerliche Förderung im Denkmalschutz sowie Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz können hier beantragt werden.
Zusätzlich können Bauwillige im Bürgerbüro Bauen die Anforderungen für Neubauten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nachweisen und Bauberatungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Einsicht in das Baulastenbuch, Bauakten und Gebäudestatiken zu nehmen.
Das Bürgerbüro Bauen ist somit eine wichtige Anlaufstelle für alle Bauwilligen und am Bau beteiligten Personen. Es bietet umfassende Unterstützung und Beratung und trägt dazu bei, dass Bauvorhaben erfolgreich und reibungslos umgesetzt werden können.
Häufig gestellte Fragen
Baugenehmigungen und Bauantrag
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig.
Für viele Vorhaben muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Für bestimmte Bauvorhaben ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren möglich, welches lediglich eine eingeschränkte Prüfung vorsieht.
Bei anderen Vorhaben haben Sie die Möglichkeit, das sogenannte Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.
Die Fragen, ob, wann und wie auf einem bestehenden Baugrundstück gebaut werden darf, lassen sich am besten durch eine Bauvoranfrage klären. Dieses Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, vor Einreichen des Bauantrages, einzelne Fragen vorab klären zu lassen. Bitte formulieren Sie die Einzelfragen, die beantwortet werden sollen, konkret.
Sollten Sie als Bauherr mit ihrem Bauvorhaben aus unterschiedlichen Gründen die Vorschriften der Landesbauordnung oder eines gültigen Bebauungsplans nicht einhalten können oder wollen, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu stellen.
Bei Bauabsichten empfehlen wir, möglichst frühzeitig mit dem Bürgerbüro Bauen Kontakt aufzunehmen. So können grundsätzliche Fragen geklärt werden, die dann den weiteren Verfahrensablauf beschleunigen.
Beratungsgespräche sind bis zu einer Dauer von 15 Minuten gebührenfrei, danach fallen nach der gültigen Gebührensatzung der Stadt Calw Gebühren nach Zeitaufwand an.
Hinweis:
Wir bitten Sie als Antragsteller und Planer, uns die Baugesuchsunterlagen und Lagepläne zusätzlich zur Papierform auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen (entweder auf einem Datenträger, der nach der Bearbeitung durch uns vernichtet wird, oder per E-Mail).
–> zu den Leistungen, Formularen und Online-Anträgen im Themengebiet Bauen
Wärmegesetze - Erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung
Bund und Land Baden-Württemberg haben zur Verbesserung des Klimaschutzes jeweils ein Wärmegesetz erlassen. Das Bundeswärmegesetz, genannt Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), enthält eine Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung aller Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäuden).
Das Wärmegesetz des Landes, genannt Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, wenn im Einzelfall die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Planen Sie, die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind zu übertragen? Dann benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan, um Sondereigentum bilden zu können.
Ein Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist beim Bauordnungsamt mit Hilfe eines Antragsformulars (siehe unten) oder auch mittels eines formlosen Anschreibens zu stellen.
Im Folgenden allgemeine Hinweise zur Fertigung von Aufteilungsplänen zur Vorlage bei der Baubehörde zwecks Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes:
- Lageplan Maßstab 1:500
- Sämtliche Grundrisse (einschließlich eventuell nicht ausgebauter Untergeschoss- und Dachräume wie Bühnen, Spitzböden etc. soweit nutzbar)
- Schnitte und Ansichten
- Berechnung des Miteigentumsanteils (Flächenberechnung – Angabe in Tausendstel, siehe Punkt 8)
Die Aufteilungspläne müssen den baurechtlich genehmigten Plänen entsprechen.
- Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die Abgeschlossenheit einer Wohnung in sich sowie der zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume wie Abstellraum, evtl. Keller, Waschküche, Hobbyraum usw. außerhalb der Wohnung, auch zugehörige Zimmer außerhalb.
- Jeder Raum einer Wohnung einschließlich der zugehörigen Nebenräume und Stellplätze/Garagen ist zu nummerieren.
- Gemeinschaftliche Räume wie Treppenhaus, Flure außerhalb von Wohnungen, Heizung, Brennstofflager, Waschküche, gemeinsame Abstell- und Trockenräume u. ä. erhalten keine Nummer, sondern sind mit dem Buchstaben ‚G’ zu kennzeichnen.
- Für den Begriff der Wohnung als Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, gelten die Forderungen der §§ 35-37 Landesbauordnung, d.h. zu jeder Wohnung als Summe der Aufenthaltsräume mit Küche, Bad und WC gehört ein notwendiger Abstellraum und ein notwendiger Stellplatz/Garage.
- Jede Wohnung sowie jeder nicht zu Wohnzwecken dienende Raum (=Nebenraum, aber auch Büro, Werkstatt u. ä.) außerhalb der Wohnung muss räumlich in sich abgeschlossen und über eine gemeinsame Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme fremden Teileigentums erreichbar sein.
- Garagenstellplätze in Doppel-, Reihen- und Sammelgaragen müssen räumlich nicht in sich abgeschlossen sein aber dauerhaft markiert werden.
- Das Baugrundstück bleibt nicht abgeteiltes gemeinsames Eigentum der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt auch für sämtliche bauliche Anlagen auf dem Grundstück wie Garagen, Gartenhäuschen, Abstell-, Geräte- und Holzlagerhütten sowie diese nicht durch entsprechende Kennzeichnung einem Teileigentum zugeteilt oder ein selbstständiges Sondereigentum (mit eigener Nummer) bilden.
- Sämtliche bauliche Anlagen auf dem Flurstück sind in den unter 1. genannten Zeichnungen darzustellen.
- Der Miteigentumsanteil der jeweiligen Einheit am Gemeinschaftseigentum ist zu berechnen und in Tausendstel anzugeben.
Für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird gemäß der aktuell gültigen Gebührensatzung der Großen Kreisstadt Calw eine Gebühr von 100,00 Euro je abgeschlossener Einheit erhoben.
Bauaktenauskunft
Falls Sie bei genehmigten oder schon bestehenden Bauten Einsicht in die Bauakten nehmen möchten, müssen Sie hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das bedeutet, Sie müssen entweder Eigentümer des betreffenden Grundstücks sein oder eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorweisen.
Bitte nehmen Sie vorab per Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen mitteilen können, ob und welche Bauakten vorliegen. Daraufhin können wir gerne einen Termin bei uns im Bauordnungsamt zu den aktuellen Öffnungszeiten vereinbaren, bei dem die entsprechenden Akten dann bereitliegen und eingesehen werden können.
Für die Bauaktenauskunft bzw. -einsichtnahme wird gemäß der gültigen Gebühren-satzung der Stadt Calw eine Gebühr zwischen 2,50 Euro und 100,00 Euro erhoben, die sich nach dem beanspruchten Zeitaufwand berechnet.
Sofern die Bauakten in Papierform vorhanden sind, können Sie kostenpflichtig Kopien (auch Farbkopien) bis zum Format DIN A3 erhalten, die Sie bitte direkt bei der Stadtkasse (im Nebengebäude) bezahlen. Eine Herausgabe der Bauakten ist nicht möglich.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand von Kulturdenkmalen zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Dies regelt das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies können z. B. Gebäude, Statuen, Grenzsteine, Straßen, Plätze oder auch Ortsbilder sein.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Steuervergünstigungen und Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinigungsbild beeinträchtigt, abgebrochen oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Für Veränderungen an Kulturdenkmalen ist somit in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dies betrifft auch die Maßnahmen an Baudenkmalen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind. Sollte gleichzeitig ein Bauantrag gestellt werden, beinhaltet die Baugenehmigung dann auch die Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz.
Die Untere Baurechtsbehörde (Bauordnungsamt) ist gleichzeitig Untere Denkmalschutzbehörde. Bei vorgesehenen Veränderungen (auch bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten) empfehlen wir, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Ansonsten können steuerliche Vorteile verloren gehen. Auch raten wir dringend an, schon bei den ersten Überlegungen und Planungen Denkmalpfleger, Architekten und Handwerksmeister zu Rate zu ziehen, da Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmalen sehr viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung erfordern.
–> zu den Leistungen im Themengebiet Denkmalschutz und Denkmalpflege
Mietspiegel für die Stadt Calw
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die Mieten, die in Calw für frei finanzierte Wohnungen bezahlt werden. Der Mietspiegel trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen („freien“) Wohnungsmarkt transparent zu machen und Auseinandersetzungen über Mietpreise zu versachlichen.
Der Calwer Mietspiegel soll den Mietern und Vermietern eine aussagekräftige und verlässliche Informationsgrundlage über das Preisniveau im Calwer Mietwohnungsmarkt bieten. Als Mittelzentrum unserer Region und v.a. durch den Anschluss an
die Region Stuttgart durch die Hermann-Hesse-Bahn wird unsere Stadt als Wohnort noch attraktiver/wird die Wohnungs-Nachfrage steigen. Der Mietspiegel wurde in Zusammenarbeit mit dem Mieterverein Calw und Umgebung e.V. und dem Haus & Grund Calw e. V. aufgestellt. Inhaltlich ist er an die qualifizierten Mietspiegel der Städte Nagold und Pforzheim angelehnt, wobei die Miethöhen mithilfe von Marktdaten-Analysen an das Mietpreisniveau unserer Stadt angepasst wurden.
Dieser Mietspiegel informiert somit zuverlässig und transparent über die „ortsübliche“ Vergleichsmiete in Calw und trägt so dazu bei, dass sich die Mietparteien leichter auf eine angemessene Miethöhe einigen können.
Entstanden ist der Mietspiegel in Zusammenarbeit mit der Gemeinden Althengstett und Oberreichenbach sowie der Stadt Bad Teinach-Zavelstein.
–> zum Online-Rechner und Download des Mietspiegel Calw (mietspiegel-calw.de)