Melderechtliche Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz jährliche Bekanntmachung

Melderechtliche Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
Jährliche Bekanntmachung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.

Die melderechtlichen Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen Erklärung ausgeübt werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen; es kann nicht per E-Mail oder telefonisch widersprochen werden. Für den schriftlichen Widerspruch können diese Formulare  verwendet werden.

Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen:
Melderegister – Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten:
Melderegisterauskunft – Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen beantragen

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf. Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der Datenübermittlungen nach Ziffer 1 bis 5 bleiben bestehen. In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

Zuständig für die Eintragung eines Widerspruches in das Melderegister sind bei der großen Kreisstadt Calw das Einwohnermeldeamt, sowie alle Verwaltungsstellen in den Stadtteilen zuständig.

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