Wahlwerbung:
Gilt für alle im Februar zur Wahl zugelassene Parteien und Gruppierungen
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- Innerhalb von fünf Wochen (in den Ausgaben 24.1., 31.1., 7.2., 14.2.) ist Wahlwerbung zulässig. Achtung: In der letzten Ausgabe vor der Wahl ist keine Wahlwerbung mehr zulässig.
- Umfang insgesamt 1 Seite je zugelassener Partei oder Wählervereinigung (Kandidaten haben kein eigenes Kontingent) – gerechnet über den oben genannten Zeitraum. Die Aufteilung ist den Parteien und Wählervereinigungen vorbehalten.
- einmalig ist ½ Seite gebührenfrei. Diese wird auf das Kontingent angerechnet und von der Redaktion im vorderen „redaktionellen“ Teil geschaltet. Das muss über calwjournal@calw.de beantragt werden. In der Ausgabe dieser gebührenfreien Anzeige, darf nicht parallel eine bezahlte Anzeige beim Nussbaumverlag im Anzeigenteil geschaltet werden.
- Anzeigen werden über den Verlag (Nussbaum) selbst geschaltet, und müssen dort direkt bestellt und auch bezahlt werden. Bei der Bestellung ist sschweigert@calw.de in Cc zu beteiligen.
- Nach der Wahl sind von den Parteien und Wählervereinigungen Dankensadressen bezahlt im Anzeigenteil möglich.
- Ansprechpartner bei Rückfragen: Stefanie Schweigert (sschweigert@calw.de), David Mogler (dmogler@calw.de)
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Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei, Gruppierung oder Person beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.